Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“)

Hingewiesen wird darauf, dass aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet wird. Der Begriff Auftraggeber kann auch eine Personenmehrzahl umfassen.

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1.) Anita Chiara Neusser, Inhaberin des nicht im Firmenbuch protokollierten Einzelunternehmens EVENTFEVER mit dem Firmensitz in Fünkhgasse 36, 3021 Pressbaum, (in der Folge „Auftragnehmer“) erbringt seine Leistungen gegenüber seinen Kunden (in der Folge „Auftraggeber“) (beide zusammen in der Folge „Vertragsparteien“) ausschließlich und stets auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss (Modalitäten, Zeitpunkt etc.)

2.1.) Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich auf nachfolgende Art und Weise zustande:

a) Der Auftraggeber legt durch Übermittlung eines vollständig ausgefüllten, vom Auftragnehmer bereitgestellten Auftragsformulares (dieses ist abrufbar unter nachfolgendem Link https://www.eventfever.at/auftragsformular bzw. wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer übermittelt) per Post, Fax, E-Mail ein Angebot zum Vertragsabschluss. Auf dem Auftragsformular befindet sich ein Hinweis auf die Geltung der gegenständlichen AGB (samt Hyperlink, auf welchen die AGB vollständig abrufbar sind).
b) Alternativ kann der Auftraggeber auch ein formloses Schreiben/E-Mail an den Auftragnehmer übermitteln. Diesfalls gilt das Schreiben als invitatio ad offerendum. In weiterer Folge wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Auftragsformular gemäß 1.a) übermitteln, welches der Auftraggeber zu vervollständigen hat. Die Übermittlung des Auftragsformulars an den Auftragnehmer gilt erstmals als Angebot.
c) Erfolgt eine Kontaktaufnahme des Auftraggebers mündlich (per Telefon, Videokonferenz oder in persönlicher Gegenwart des Auftragnehmers), so gilt das zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber Besprochene (der wesentliche Vertragsinhalt, wie etwa Zeit, Dauer, Ort, Preis etc.) als invitatio ad offerendum. In weiterer Folge wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Auftragsformular gemäß 1.a) übermitteln, welches der Auftraggeber zu vervollständigen hat. Die Übermittlung des Auftragsformulars an den Auftragnehmer gilt als Angebot.

2.2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das auf 1.a), 1.b) oder 1.c) vom Auftraggeber gelegte Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung samt (Anzahlungs-)Rechnung an den Auftraggeber anzunehmen. Mit Annahme des Angebots des Auftraggebers durch den Auftragnehmer kommt ein gültiger Vertrag zustande. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen durch den Auftragnehmer keine Annahme, gilt das Angebot als abgelehnt und der Vertrag kommt nicht zustande.

2.3.) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so erhält er zusätzlich zum Auftragsformular eine Belehrung über das Widerrufsrecht samt Muster-Widerrufsformular (beide abrufbar unter https://www.eventfever.at/widerruf), sofern der Vertrag im Fernabsatz bzw. außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers zustande kommt.

2.4.) Der Auftragnehmer wird sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, um dem Auftraggeber den von ihm gewünschten DJ für den gebuchten Veranstaltungstag zu vermitteln bzw. zur Verfügung zu stellen. Sollte dies allerdings – aus welchem Grund auch immer – nicht möglich sein, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, einen anderen DJ für den Veranstaltungstag zu vermitteln/zur Verfügung zu stellen, der die vom Auftraggeber gewünschte Musikrichtung wiedergeben kann.

3. Vereinbartes Entgelt, Zahlungsmodalitäten

3.1.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, eine Anzahlung in der Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme zu leisten. Diese Anzahlung ist mit Vertragsabschluss fällig und binnen einer Woche ab Vertragsabschluss zu leisten.

3.2.) Der Restbetrag ist auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen, sofern er die Überweisung so rechtzeitig vornimmt, dass der Auftragnehmer spätestens am Tag der Veranstaltung den Restbetrag abrufen kann.

3.3.) Eine nachträgliche Bezahlung des Restbetrags gemäß 3.2.) benötigt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Jedenfalls verpflichtet sich der Auftraggeber bei nachträglicher Bezahlung Bearbeitungskosten in Höhe von € 30,– an den Auftragnehmer zu bezahlen.

3.4.) Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt und gelten nur bei Erfüllung der damit verbundenen Bedingungen (zB Frühbucherbonus).

3.5.) Sollte der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht entrichten, behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber sämtliche bisher entstandenen Kosten (wie etwa Organisationskosten, Buchungskosten eines DJs, Fotobox etc.) dem Auftragnehmer zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die vereinbarten Stornokosten gemäß Vertragspunkt 4. zu tragen. Jedenfalls ist der Auftraggeber bei Zahlungsverzug verpflichtet, eine Mahngebühr in der Höhe von € 35,– sowie Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. an den Auftragnehmer zu entrichten.

4. Rücktritt vom Vertrag („Stornierung“), Stornokosten

4.1.) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten („Stornierung“). Im Falle der Stornierung durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Stornogebühr zu entrichtet. Die Höhe der Stornogebühr bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung wie folgt:

• bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag: 50 % der vereinbarten Auftragssumme
• bis 3 Tage vor dem Veranstaltungstag: 75 % der vereinbarten Auftragssumme
• ab 3 Tage vor dem Veranstaltungstag: 100 % der vereinbarten Auftragssumme

4.2.) Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber aufgrund höherer Gewalt (Krieg, Seuchen, Naturkatastrophen, behördliche Einschränkungen) oder sonstigen wichtigen Gründen auf Seiten des Auftraggebers hat der Auftraggeber Stornokosten gemäß 4.1. zu leisten, sofern der Auftragnehmer weiterhin in der Lage und bereit ist, den Auftrag – aus seiner Sphäre aus – durchzuführen.

4.3.) Eine Reduktion der Stornokosten liegt jedenfalls im Ermessen des Auftragnehmers.

4.4.) Bei Mehrfachbuchungen oder Eventreihen gilt folgendes:
Wird der Auftragnehmer für eine Eventreihe oder mehrere Auftritte gebucht, so gilt dies als „Einzelbuchung“. Ausschlaggebend für die Stornierung ist daher der Beginn der Eventreihe bzw. die Erstbuchung. Wird ein Auftrag während einer laufenden Eventreihe vom Auftraggeber storniert, so gilt eine Stornogebühr in der Höhe von 100% der vereinbarten Auftragssumme zwischen den Vertragsparteien als vereinbart. Stornierungen einzelner Eventtage sind zwar möglich, werden aber als „durchgeführter Auftritt“ gewertet. Terminverschiebungen sind nach Vereinbarung möglich (je nach Möglichkeit und Verfügbarkeit der Künstler).

5. Rücktritt vom Vertrag von Seiten des Auftragnehmers

5.1.) Der Auftragnehmer ist bei wichtigen Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierzu gehören unter anderem Zahlungsverzug, zu befürchtende Schäden an Sachen oder Personen, udgl.

5.2.) Sollte der wichtige Grund durch den Auftraggeber (oder seine Sphäre) verursacht worden sein (auch während eines Auftrittes), steht dem Auftragnehmer der volle Entgeltanspruch zu.

5.3.) Ist der wichtige Grund verursacht durch den Auftraggeber (oder seine Sphäre) vor Eintritt der Veranstaltung entstanden, so gilt Vertragspunkt 4. („Stornokosten“) sinngemäß.

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, Mehraufwand

6.1.) Um den Auftrag ordnungsgemäß abwickeln zu können, ist es notwendig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen erteilt. Diese Informationen können sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden.

6.2.) Sollte der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht die Informationen bei Aufforderung durch den Auftragnehmer erteilen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den durch die wiederholte Erinnerung/Urgenz entstandenen Mehraufwand auf Seiten des Auftragnehmers angemessen abzugelten. Als angemessen vereinbaren die Vertragsparteien einen Stundensatz in der Höhe von 120,– € netto zzgl. 20 % USt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Mehraufwand zu schriftlich dokumentieren.

7. Verpflegung/Nächtigung, sonstige Kosten

7.1.) Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise – und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter sowie jener des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen.

7.2.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen während der Aufbauarbeiten und für die Dauer der Veranstaltung Getränke nach freier Wahl (exkl. Spirituosen), sowie jeweils eine warme Mahlzeit pro Person kostenlos zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers, einen Dritten mit der Erfüllung dieser Pflicht zu beauftragen.

7.3.) Der Auftraggeber trägt alle Gebühren und Abgaben, sofern es sich nicht um persönliche Steuern des Auftragnehmers handelt.

8. Technische Anforderungen/Stromanschluss, technisches Personal

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, das nachfolgende technische Voraussetzungen eingehalten werden:

a. Buchung mit Technik:
Der Stromanschluss muss sich in der Nähe des Künstlers bzw. dessen geplanten Auftrittsortes befinden und sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen. An diesem Stromkreis dürfen, außer den Geräten des Künstlers, keine anderen Geräte (Kühlung, Fritteuse, Beleuchtung, …) angeschlossen sein. Die Leistung der verwendeten Stromkreise muss mind. 16 Ampere bei 230 Volt betragen. Für etwaigen Stromausfall und damit verbundener Auftrittsunterbrechung bzw. Auftrittsbeendigung und/oder Beschädigung an der Technik ist der Veranstalter, sohin der Auftraggeber, verantwortlich und liegt es in seiner Sphäre. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt diesfalls in voller Höhe aufrecht, es sei denn er hat die Störung grob schuldhaft verursacht.

b. Buchungen ohne Technik:
Wird ein Künstler ohne Technik vom Auftraggeber gebucht, ist der Auftraggeber vor Ort für die Ausführbarkeit des Auftritts verantwortlich. Hausanlage oder gemietetes Equipment muss zumindest dem Stand der Technik entsprechen und funktionsfähig sein. Bei einem Ausfall des Auftritts wegen unzureichender Technik ist diesfalls allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt jedenfalls in voller Höhe aufrecht.

c. Technisches Personal:
Sollte es erforderlich sein, dass der Auftragnehmer Dritte für die technische Umsetzung beauftragen muss (Aufbauhelfer, Techniker, Light Jockeys, DJ Helfer etc), gilt für diese ebenfalls Vertragspunkt 7. der AGB. Zusätzlich steht bei Beauftragung und Koordinierung Dritter dem Auftragnehmer ein Entgeltanspruch für diese Tätigkeit zu, dessen Höhe sich je nach Aufwand und Ort der Veranstaltung bemisst.

9. Spielzeit

a. Aufführungsdauer:
Als Aufführungsdauer ist die vertraglich bestimmte Zeit zwischen Beginn- und Endzeit zu verstehen. Die gebuchten Künstler bzw der Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, sich während der gesamten Aufführungsdauer vor Ort aufzuhalten. Die Künstler bzw der Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen behalten sich das Recht vor, pro 50 Minuten Spielzeit 10 Minuten Pause in Anspruch zu nehmen. Bei Inanspruchnahme einer Pause haben sie jedoch dafür Sorge zu tragen, dass der Ablauf des Auftrags nicht gestört wird.

b. Unterbrechungen, Veränderungen der Aufführungsdauer:
Eine Unterbrechung oder Verzögerung der Aufführung seitens des Auftraggebers (Umbaupausen, Ansprachen, Verlosungen, Spiele, Einlagen, etc.) führt in keinem Fall zur Verlängerung der vereinbarten Aufführungsdauer. Beginn- und Endzeit bleiben hiervon unberührt. Sollte seitens des Auftraggebers kurzfristig ein früherer Beginn gewünscht werden oder dieser notwendig sein (zB.: früheres Gästeeintreffen), so verlängert sich die Gesamtausführungsdauer (die Endzeit bleibt bestehen). Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf zusätzliche Abgeltung der (nachträglich) verlängerten Aufführungsdauer.

c. Vereinbarung einer Verlängerung:
Wird seitens des Auftraggebers eine Verlängerung über die gebuchte Dauer hinaus gewünscht (sofern keine Open End Pauschale gebucht wurde), so wird diese mit dem vertraglich vereinbarten Stundensatz in der Höhe von EUR 150,– netto zzgl. gesetzliche MwSt. für Verlängerungen verrechnet (Abrechnung pro angefangener Stunde).

10. Haftung, Gewährleistung

10.1.) Der Auftraggeber ist am Veranstaltungsort für die Sicherheit des Auftragnehmers (sowie dessen Erfüllungsgehilfen) und des Künstlers, sowie für den Schutz der gesamten technischen Ausrüstung verantwortlich. Sollte es zu einem Schaden des Auftragnehmers (oder dessen Erfüllungsgehilfen) oder des Künstlers kommen, so haftet der Auftraggeber. Bei Beschädigung von technischer Ausrüstung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Neuwert zu ersetzen.

10.2.) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er krass grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden.

10.3.) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen bzw beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

10.4.) Allfällige Mängel während der Aufführung sind vom Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsrechte zu rügen.

11. Rücktrittsrecht bei Verbraucherverträgen

11.1. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass dem Auftraggeber, dem Verbrauchereigenschaft zukommt, ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 14 iVm § 11 FAGG (in der Folge: „Widerrufsrecht“) hat.

11.2. Dieses Widerrufsrecht besteht jedoch nur bei im Fernabsatz- und außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossenen Verträgen (Fern- und Auswärtsgeschäfte), wie zum Beispiel bei Vertragsabschluss via E-Mail oder Telefon.

11.3. Der Auftraggeber hat als Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn der Auftragnehmer aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG den Auftrag ausführt.

11.4. Ein Rücktrittsrecht besteht insbesondere auch nicht bei Produkten, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Auftraggeber entsiegelt worden sind.

11.5. Sonstige Verbraucherbestimmungen, wie insbesondere jene des FAGG bzw. KSchG, bleiben unberührt.

11.6. Eine genauere Belehrung über das Widerrufsrecht sowie eine Musterwiderrufsformular findet sich auf dem Webauftritt Auftragnehmers unter dem Reiter „Widerruf“ bzw unter dem Link https://www.eventfever.at/widerruf.

12. Gutscheine

12.1.) Ist der Auftraggeber im Besitz eines Gutscheins, so gilt, dass pro Person und Buchung nur ein Gutschein einlösbar ist. Eine Einlösung mehrerer Gutscheine auf Serienbuchungen einer Person ist nicht möglich.

12.2.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, anstelle des Gutscheins eine Barablöse zu verlangen.

12.3.) Gutscheine sind nur mit Stempel und Unterschrift gültig.

12.4.) Um einen Gutschein einzulösen, muss dieser bei der Buchung vorgelegt oder bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Verrechnung mit einer bestehenden Buchung scheidet aus.

13. Buchung von Partner DJs über den Auftragnehmer

13.1.) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle von Buchungen von Partner DJs über die Agentur des Auftragnehmers, der Auftragnehmer rein als Vermittler tätig wird. Die ausführenden DJs arbeiten auf eigene Rechnung und Verantwortung. Das diesbezügliche Vertragsverhältnis kommt diesfalls nicht mit dem Auftragnehmer, sondern mit dem jeweiligen Partner-DJ zustande. Der Auftragnehmer übernimmt daher keinerlei Haftung/Gewährleistung infolge von Schädigung/mangelhafter Erbringung durch einen Partner-DJ.

13.2.) Der Auftragnehmer stellt bei Buchung eines Partner DJs lediglich Kontakt her, kümmert sich um Schriftverkehr, Beratung und den Online Service.

13.3.) Die Partner-DJs haben sich bei Vermittlung über den Auftragnehmer an die Preise, Leistungen und Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu halten.

13.4.) Allfällige vorausbezahlte Entgelte an den Partner DJ für dessen Leistung sind vom jeweiligen Partner DJ und nicht vom Auftragnehmer zu erstatten.

14. Landesspezifische Veranstaltungsgesetze

14.1) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass das anzuwendende Veranstaltungsgesetz vom jeweiligen Veranstaltungsort abhängt.

14.2.) Der Auftraggeber gilt als Veranstalter im Sinne des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes, hat sämtliche Pflichten in seiner Funktion als Veranstalter zu erfüllen und den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

14.3.) Auf eine allfällige Anmeldepflicht der Veranstaltung wird hiermit hingewiesen.

15. Teilnehmeranzahl

Der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vertrag kommt unabhängig von einer Teilnehmeranzahl zustande. Selbst wenn an der vom Auftraggeber geplanten Veranstaltung nur ein Teilnehmer – aus welchen Gründen auch immer – anwesend sein sollte/dürfte, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf sein volles Entgelt. Behördliche Beschränkungen der Teilnehmeranzahl liegen nicht in der Sphäre des Auftragnehmers und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

16. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache

16.1.) Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung des österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

16.2.) Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Rechtstreitigkeiten, die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Als örtlich zuständig gilt jenes Gericht, in dessen Sprengel der Auftragnehmer seinen Sitz (derzeit in 1220 Wien) hat.

16.3) Als Vertragssprache gilt die deutsche Sprache.

17. Schlussbestimmungen

17.1.) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart werden.

17.2.) Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.

18. Verbraucherverträge

Wenn der Auftragnehmer mit einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, kontrahiert, dann gelten folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen:

• Punkt 3.5. gilt mit der Maßgabe, dass Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. als vereinbart gelten.
• Den Verbraucher trifft keine Rügepflicht im Sinne des Punkt 10.4.
• Vertragspunkt 10. gilt mit der Maßgabe, dass die Gewährleistung für Verbraucher im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nicht eingeschränkt wird und Haftung betreffend Sachschäden nur für Fälle der leichten Fahrlässigkeit eingeschränkt wird. Der Auftragnehmer haftet daher für sämtliche Formen der groben Fahrlässigkeit und Vorsatz. Haftung für Personenschäden wird nicht eingeschränkt.
• Punkt 16.2. gilt nur, wenn der Verbraucher am Sitz des Auftragnehmers einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dort der Ort seiner Beschäftigung liegt (§14 KSchG).

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sub-DJs

Hingewiesen wird darauf, dass aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet wird. Der Begriff DJ kann auch eine Personenmehrzahl umfassen.

Die nachfolgenden AGB gelten für Verträge die Anita Neusser, BSc, Inhaberin des nicht im Firmenbuch protokollierten Einzelunternehmens EVENTFEVER mit dem Firmensitz in Fünkhgasse 36, 3021 Pressbaum, (in der Folge „EVENTFEVER“) mit Subunternehmern/Sub-DJs (in der Folge „DJ“) (beide zusammen in der Folge „Vertragsparteien“) abschließt. Der Abschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AGB.

1. Vertragsabschluss

1.1.) Verträge zwischen EVENTFEVER und dem DJ kommen grundsätzlich wie folgt zustande:

EVENTFEVER fragt mündlich bzw schriftlich bei dem DJ an und teilt diesem alle EVENTFEVER bekannten Informationen mit. Dies stellt ein Angebot von Seiten EVENTFEVER dar. An dieses Angebot ist EVENTFEVER 3 Werktage gebunden.

1.2.) Ein Auftrag gilt von Seiten des DJ als angenommen, wenn der DJ schriftlich, mündlich oder konkludent die Übernahme erklärt.

2. Haftung

2.1.) Der DJ verpflichtet sich den Auftrag ordnungsgemäß und lege artis durchzuführen.

2.2.) Der DJ sichert zu, dass er über das benötigte Musikmaterial sowie über ausreichendes Equipment/Technik verfügt, welches/welche dem letzten Stand der Technik entspricht.

2.3.) Weiters sichert der DJ zu, dass er ausreichende Erfahrung besitzt und in der Lage ist, den geplanten Auftrag durchzuführen.

2.4.) Der DJ haftet für sämtliche Schäden die er vor, während oder nach der Veranstaltung EVENTFEVER oder einem Dritten zufügt, dies auch bei leichtester Fahrlässigkeit (culpa levissima). Die Haftung bezieht sich sowohl für Personen- als auch für Sachschäden.

2.5.) Fügt der DJ vor, während oder nach der Veranstaltung einem Dritten einen Schaden zu und belangt der Dritte EVENTFEVER, so hat der DJ EVENTFEVER schad- und klaglos zu halten.

2.6.) EVENTFEVER haftet nur für Schäden, die er krass grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht hat.

2.7.) Erbringt der DJ den Auftrag nicht ordnungsgemäß, so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. EVENTFEVER ist nicht verpflichtet, den Mangel unverzüglich zu rügen.

3. Entgelt

3.1.) EVENTFEVER und der DJ vereinbaren schriftlich ein von EVENTFEVER zu leistendes ENTGELT für die Ausführung des Auftrags. Mündliche Entgeltvereinbarungen existieren nicht.

3.2.) Verspätet sich der DJ oder hört er vorzeitig auf (aus welchem Grund auch immer), reduziert sich das zwischen EVENTFEVER und dem DJ vereinbarte Entgelt entsprechend.

4. Verhinderung des DJ

4.1.) Ist der DJ persönlich aus welchen Gründen auch immer verhindert, so ist er verpflichtet einen geeigneten Ersatz zu suchen oder einen geeigneten Vertretungs-DJ als Subunternehmer zu beauftragen. Hierbei wird ihm EVENTFEVER nach Möglichkeit behilflich, ohne diesbezüglich jedoch eine Rechtspflicht zu übernehmen.

4.2.) Findet der DJ nicht zeitgerecht einen geeigneten Ersatz bzw. einen geeigneten Vertretungs-DJ, so hat er EVENTFEVER schad- und klaglos zu halten.

4.3.) Ist der Ersatz- bzw Vertretungs-DJ zwar geeignet, verfügt aber nicht über dieselbe Erfahrung/dasselbe Equipment wie der DJ („schlechter-qualifizierter DJ“), so ist EVENTFEVER berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend zu reduzieren. Im Zweifel ist das vereinbarte Entgelt bei einem schlechter-qualifiziertem DJ um 25 % zu reduzieren. Der DJ ist verpflichtet, eine Gleichqualifikation des Ersatz- bzw Vertretungs-DJs EVENTFEVER nachzuweisen.

5. Konventionalstrafe bei Reputationsschaden

Für den Fall, dass der DJ seinen Auftrag mangelhaft erbringt und hierdurch EVENTFEVER einen Reputationsverlust erleidet oder sonst auf welche Art auch immer EVENTFEVER in der Reputation schädigt, vereinbaren die Parteien eine Konventionalstrafe in der Höhe von 2.000,– €. Dies gilt auch, wenn EVENTFEVER die Reputation des DJs schädigen sollte.

6. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache

6.) Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung des österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

6.2.) Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Rechtstreitigkeiten, die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Als örtlich zuständig gilt jenes Gericht, in dessen Sprengel EVENTFEVER seinen Sitz (derzeit in 1220 Wien) hat.

6.3) Als Vertragssprache gilt die deutsche Sprache.

7. Schlussbestimmungen

7.1.) Abweichende Vereinbarung von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie mit EVENTFEVER schriftlich vereinbart werden.

7.2.) Allfällige Geschäftsbedingungen des DJ werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des DJ durch EVENTFEVER bedarf es nicht.

7.3.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.